E-7.11 · Verhältnismäßigkeit, § 112 I 2 StPO, und § 113 StPO

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 112 I 2 StPO ist ein Haftausschließungsgrund und eine eigene Prüfungsstufe, keine Schlussformel. Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel außer Verhältnis steht. Abzuwägen ist die Schwere des Eingriffs in die Lebensverhältnisse des Beschuldigten gegen diese beiden Größen.

Der Wortlaut enthält eine Doppelbedingung, die fast immer übersehen wird: Die Haft muss zu beiden Gesichtspunkten außer Verhältnis stehen — zur Bedeutung der Sache und zur Rechtsfolgenerwartung. Nur dann hindert die Unverhältnismäßigkeit den Erlass. Bei einem besonders schweren Raub mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren ist die Haft schon wegen der Rechtsfolgenerwartung nicht unverhältnismäßig, auch wenn der Schaden gering wäre.

Der wichtigste Anwendungsfall ist die bewährungsfähige Strafe. Wo die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht droht, ist Haft zu ihrer Sicherung schwer zu rechtfertigen. Hinzu kommt der Verfahrensstand: Ist die Sache im Wesentlichen ausermittelt und hängt nur noch an Maßnahmen, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hat, trägt die Fortdauer nicht.

§ 113 StPO ist die gesetzliche Ausprägung desselben Gedankens für die kleinere Kriminalität. Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht, darf Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr überhaupt nicht angeordnet werden, § 113 I StPO; wegen Fluchtgefahr nur, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren schon einmal entzogen oder Anstalten zur Flucht getroffen hat (§ 113 II Nr. 1 StPO), im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Nr. 2) oder sich über seine Person nicht ausweisen kann (Nr. 3).

Formal schlägt sich die Prüfung in § 114 III StPO nieder: Liegt die Anwendung des § 112 I 2 StPO nahe oder beruft sich der Beschuldigte darauf, sind die Gründe anzugeben, aus denen die Vorschrift nicht angewandt wurde. Der Satz, die Haft stehe „nicht außer Verhältnis“, genügt dem nicht.

💡 Merke
Verhältnismäßigkeit ist eine eigene Stufe mit Doppelbedingung — und § 114 III StPO ist die Stelle, an der sich formelhafte Haftbefehle angreifen lassen.

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