E-2.17 · Bescheidung und Klageerzwingung, §§ 171, 172 StPO

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder stellt sie nach Abschluss der Ermittlungen ein, hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden, § 171 S. 1 StPO. Ist er zugleich Verletzter, ist er über die Anfechtungsmöglichkeit und die Frist zu belehren, § 171 S. 2 StPO. Ein Schreiben ohne Gründe genügt nicht.

Die erste Stufe ist die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung, § 172 I 1 StPO. Entscheidend für die Klausur: Die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 S. 2 StPO unterblieben ist, § 172 I 3 StPO. Die zweite Stufe ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen einem Monat, § 172 II 1 StPO; auch diese Frist läuft nicht, solange die Belehrung hierüber und über die Form unterblieben ist, § 172 II 2 StPO.

An § 172 III StPO scheitern die meisten Anträge. Der Antrag muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, § 172 III 1 StPO, und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, § 172 III 2 StPO. Verlangt wird eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Darstellung, die dem Gericht die Schlüssigkeitsprüfung ohne Beiziehung der Akten erlaubt — Vorwurf, Gang der Ermittlungen, Inhalt von Einstellungs- und Beschwerdebescheid samt Gründen, Zugangsdaten beider Bescheide. Eine Bezugnahme auf Anlagen ersetzt den Vortrag nicht. Zuständig ist das Oberlandesgericht, § 172 IV 1 StPO.

Ausgeschlossen ist der Antrag, wenn das Verfahren ausschließlich ein Privatklagedelikt betrifft oder die Staatsanwaltschaft nach § 153 I, § 153a I 1, 7 oder § 153b I StPO abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 I sowie der §§ 154b, 154c StPO, § 172 II 3 StPO.

In besonderen Fallgruppen — erhebliche Straftaten gegen Leben und körperliche Unversehrtheit, Straftaten von Amtsträgern, Obhutsverhältnisse wie der Freiheitsentzug — erkennt das Bundesverfassungsgericht einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung an, der auf Prüfungsdichte und Begründungstiefe der Einstellungsentscheidung durchschlägt (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014 – 2 BvR 2699/10).

Hanno Siewers ist in Kirchbrunn als Verletzter beschieden worden; seine Beschwerde beim vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos. Sein Anwalt stellt fristgerecht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Schriftsatz umfasst zwei Seiten, verweist im Übrigen auf die beigefügten Bescheide und meint, das Gericht werde die Ermittlungsakte ohnehin beiziehen.

Damit fällt der Antrag, ohne dass jemand die Sache prüft. § 172 III 1 StPO verlangt, dass er die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angibt — verlangt ist eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Darstellung, die dem Gericht die Schlüssigkeitsprüfung ohne Beiziehung der Akten erlaubt. Hineingehören der Vorwurf, der Gang der Ermittlungen, der Inhalt von Einstellungs- und Beschwerdebescheid samt Gründen sowie die Zugangsdaten beider Bescheide. Eine Bezugnahme auf Anlagen ersetzt den Vortrag nicht. Die Unterschrift des Rechtsanwalts nach § 172 III 2 StPO ist nur die zweite Hürde; eingereicht wird nach § 172 III 3 StPO bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht, und das ist nach § 172 IV 1 StPO das Oberlandesgericht.

💡 Merke
Die vergessene Belehrung hält das Verfahren offen — die Frist beginnt gar nicht erst zu laufen.
AblaufVon der Einstellung zur Klageerzwingung, §§ 171, 172 StPO
  1. Bescheidung
    der Antragsteller wird unter Angabe der Gründe beschieden, § 171 S. 1 StPO; ist er zugleich Verletzter, wird er über die Anfechtungsmöglichkeit und die Frist belehrt, § 171 S. 2 StPO. Ein Schreiben ohne Gründe genügt nicht
  2. Beschwerde an den vorgesetzten Beamten
    binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung, § 172 I 1 StPO. Die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist, § 172 I 3 StPO
  3. Antrag auf gerichtliche Entscheidung
    binnen einem Monat, § 172 II 1 StPO; auch diese Frist läuft nicht, solange die Belehrung über sie und über die Form unterblieben ist, § 172 II 2 StPO
  4. Form und Zuständigkeit
    Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben, § 172 III 1 StPO, und ein Rechtsanwalt hat zu unterzeichnen, § 172 III 2 StPO; zuständig ist das Oberlandesgericht, § 172 IV 1 StPO

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