Weil der Verdacht allein die Beschuldigteneigenschaft nicht begründet, hat die Behörde einen Beurteilungsspielraum: Die Vernehmung eines Verdächtigen bleibt Zeugenvernehmung, solange dieser Spielraum nicht überschritten ist. Das ist die dogmatische Klammer, die verhindert, dass jeder vage Verdacht sofort zur Inkulpation zwingt.
Der Spielraum endet dort, wo der Status willkürlich vorenthalten wird. Ein Verdächtiger erhält die Beschuldigtenrolle auch dann, wenn sie ihm objektiv willkürlich nicht zugewiesen wird; auf die inneren Absichten des Ermittlers kommt es nicht an. Die Schwelle liegt deutlich über dem bloßen Anfangsverdacht, aber unterhalb des dringenden Tatverdachts (BGH, Beschluss vom 06.06.2019 – StB 14/19). Wer bei erdrückender Verdachtslage weiter „als Zeugen“ vernimmt, überschreitet sie.
Die klassische Gegenkonstellation ist die Halterfrage: Aus der Haltereigenschaft darf nicht auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden. Liegt nach einem Verkehrsdelikt nur ein Kennzeichen ohne Fahrerbeschreibung vor, ist die Halterin nicht einmal Verdächtige; die Ladung als Zeugin ist korrekt. Räumt sie im Verlauf ein, gefahren zu sein, ändert sich die Lage: Die Vernehmung ist zu unterbrechen, ihr ist der Tatvorwurf zu eröffnen (§ 163a IV 1 StPO), sie ist nach §§ 163a IV 2, 136 I 2 StPO zu belehren, und ihr ist zu eröffnen, dass sie nunmehr als Beschuldigte geführt wird.
Was vor dem Wechsel gesagt wurde, bleibt verwertbar — es fiel in einer bis dahin rechtmäßigen Zeugenvernehmung. Was nach dem Wechsel ohne Belehrung folgt, ist es regelmäßig nicht. Zeitpunkt und Belehrung sind deshalb zu dokumentieren, § 168b III 1 StPO.