Beschuldigter wird jemand erst durch einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, die das Verfahren gegen ihn als Beschuldigten betreibt (Inkulpationsakt). Regelmäßig zeigt sich dieser Verfolgungswille in der förmlichen Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens: die Ladung als Beschuldigter, die Eröffnung des Tatvorwurfs, der Haftbefehl. Bloße Bezeichnungen in internen Schriftstücken genügen dafür nicht — was nur in der Akte steht und den Betroffenen nie erreicht, macht ihn nicht zum Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 09.02.2023 – StB 3/23).
Fehlt eine förmliche Eröffnung, entscheidet das äußere Erscheinungsbild der Maßnahme, insbesondere aus der Sicht des Betroffenen. Wer eine Person zum Motiv, zur Finanzlage und zum eigenen Aufenthalt zur Tatzeit befragt, führt keine Zeugenvernehmung mehr, sondern versucht zu überführen. Wie der Beamte sein Vorgehen selbst rechtlich einordnet, ist unerheblich; entscheidend ist, worauf die Handlung erkennbar zielt.
Diese konkludente Zuweisung ist keine Ausnahme, sondern der praktische Regelfall der Klausur. Typische Indizien: Handschellen, Sicherstellung des Mobiltelefons, Vorhalte aus belastenden Beweismitteln, Fragen nach einem Alibi. Interne Vermerke begründen den Status zwar nicht selbst, sind aber ein starkes Beweiszeichen für den Verfolgungswillen — sie zeigen, dass die Zeugenrolle nur noch Form war, und tragen deshalb die Prüfung, ob der Status willkürlich vorenthalten wurde.
Falle. Die Überschrift des Protokolls für maßgeblich halten. „Zeugenvernehmung“ auf dem Deckblatt ändert nichts, wenn der Inhalt eine Beschuldigtenvernehmung ist.