§ 136 I StPO ist keine Generalklausel, sondern eine Abfolge von sechs Pflichten, und die Klausur fragt fast immer nach einer bestimmten davon.
Satz 1: Bei Beginn der Vernehmung ist zu eröffnen, welche Tat zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Satz 2: Hinweis, dass es dem Beschuldigten freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann — Schweigerecht und Konsultationsrecht in einem Satz. Satz 3: Will er vor der Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Kontaktaufnahme erleichtern. Satz 4: Dabei ist auf bestehende anwaltliche Notdienste hinzuweisen. Satz 5: Belehrung darüber, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen und unter den Voraussetzungen des § 140 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 I und des § 142 I StPO beantragen kann; dazu gehört der Hinweis auf die Kostenfolge des § 465 StPO. Satz 6: In geeigneten Fällen soll auf die Möglichkeit schriftlicher Äußerung und auf den Täter-Opfer-Ausgleich hingewiesen werden.
Die Sätze 3 bis 5 sind die jüngeren und deshalb die interessanteren. Wer keinen Verteidiger kennt, ist nach den Sätzen 3 und 4 nicht auf sich gestellt; und Satz 5 verknüpft die Belehrung mit dem Recht der notwendigen Verteidigung — der Beschuldigte soll erfahren, dass ihm ein Pflichtverteidiger zustehen kann, bevor er sich äußert.
Der Zweck der Vernehmung steht in § 136 II StPO: Sie soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Sie ist damit auch ein Verteidigungsinstrument, nicht bloß ein Beweismittelgewinnungsvorgang.