Die Reform von 2019 hat den Zeitpunkt der Bestellung weit nach vorn verlagert; genau daran hängen die meisten Klausurprobleme zur Verwertbarkeit von Geständnissen.
Mit Antrag, § 141 I StPO: In den Fällen notwendiger Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn er dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt, § 141 I 1 StPO. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden, § 141 I 2 StPO. „Das klären wir später“ ist damit keine zulässige Antwort.
Ohne Antrag, § 141 II 1 StPO: Die Bestellung erfolgt, sobald der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll (Nr. 1), sobald bekannt wird, dass er sich aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befindet (Nr. 2), sobald im Vorverfahren ersichtlich ist, dass er sich nicht selbst verteidigen kann (Nr. 3), oder sobald er nach § 201 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist (Nr. 4). Zwei Einschränkungen folgen: Bei Vorführungen nach § 127b II, § 230 II oder § 329 III StPO bleibt es beim Antragserfordernis, § 141 II 2 StPO; in den Fällen der Nummern 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn eine alsbaldige Einstellung beabsichtigt ist und nur noch Registerauskünfte oder Aktenbeiziehungen anstehen, § 141 II 3 StPO.
Der praktisch wichtigste Satz: § 141 II 1 Nr. 1 StPO greift schon, sobald feststeht, dass eine Vorführung erfolgen soll — nicht erst, wenn sie stattfindet. Liegt bereits ein Haftbefehl vor, ist das der Moment der Ergreifung.
Falle. Aus dem Recht, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu befragen (§ 136 I 2 StPO), folgt kein Verbot, einen nach Belehrung aussagebereiten Beschuldigten ohne Verteidiger zu vernehmen. Das Verbot entsteht erst, wenn er das Recht ausübt oder ein Fall des § 141 II StPO vorliegt.