Die Belehrungspflichten des § 136 I StPO gelten nicht unmittelbar für die Polizei, sondern über § 163a IV StPO — und zwar mit einer Abweichung, die gern übersehen wird.
§ 163a IV 1 StPO verlangt bei der Vernehmung durch Beamte des Polizeidienstes nur, dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Von den in Betracht kommenden Strafvorschriften ist dort — anders als in § 136 I 1 StPO — nicht die Rede. § 163a IV 2 StPO ordnet dann an, dass im Übrigen § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a StPO anzuwenden sind. Die Belehrungen über Schweigerecht, Verteidigerkonsultation, Kontaktinformationen, Notdienste, Beweiserhebungs- und Pflichtverteidigerantrag gelten also unverändert. § 163a IV 3 StPO gibt dem Verteidiger ein Anwesenheitsrecht: § 168c I und V StPO gilt für ihn entsprechend.
Vor der Staatsanwaltschaft gilt anderes: Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung zu erscheinen, § 163a III 1 StPO — aussagen muss er auch dort nicht. Für die Vernehmung selbst verweist § 163a III 2 StPO auf die §§ 133 bis 136a und auf § 168c I, V StPO. Vor der Polizei besteht dagegen keine Erscheinenspflicht.
Falle. Die Belehrungsnorm falsch zitieren. Bei einer polizeilichen Vernehmung lautet die Kette §§ 163a IV 2, 136 I 2 StPO — nicht § 136 I 2 StPO allein.