E-2.16 · Der Verletzte: Information, Einsicht, Beistand (§§ 406d, 406e, 406f StPO)

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Wer Verletzter ist, bestimmt § 373b I StPO: wer durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in seinen Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden ist oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat. Ist jemand infolge der Tat gestorben, stehen dem Verletzten nach § 373b II StPO unter anderem der Ehegatte oder Lebenspartner, die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister gleich. Im Verfahren gegen den Beschuldigten hat er zunächst die Stellung eines Zeugen — daneben aber eine Reihe eigener Rechte.

Information, § 406d StPO. Auf Antrag sind ihm die Einstellung des Verfahrens, Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung samt den erhobenen Beschuldigungen sowie der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen, § 406d I 1 Nr. 1 bis 3 StPO. Über freiheitsentziehende Maßnahmen und deren Ende wird auf Antrag informiert, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt; in den Fällen des § 395 I Nr. 1 bis 5 StPO und bei zugelassener Nebenklage bedarf es dieser Darlegung nicht, § 406d II 1 Nr. 2 StPO.

Akteneinsicht, § 406e StPO. Ein Rechtsanwalt kann für den Verletzten Einsicht nehmen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt, § 406e I 1 StPO; in den Fällen des § 395 StPO — also bei Nebenklagebefugnis — entfällt diese Darlegung, § 406e I 2 StPO. Die Einsicht ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen, § 406e II 1 StPO, und kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint, § 406e II 2 StPO. Über die Einsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren die Staatsanwaltschaft, § 406e V 1 StPO; dagegen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet, § 406e V 2 StPO.

Beistand. Der Verletzte kann sich eines Rechtsanwalts bedienen, § 406f I 1 StPO; einem erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet, § 406f I 2 StPO. Auf Antrag ist auch einer Vertrauensperson die Anwesenheit zu gestatten, sofern der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, § 406f II 1 StPO. Hinzu tritt die psychosoziale Prozessbegleitung, § 406g StPO. Über alle diese Befugnisse ist der Verletzte möglichst frühzeitig und regelmäßig schriftlich zu unterrichten, § 406i I StPO.

Falle. Die Akteneinsicht des Verletzten mit der des Verteidigers verwechseln. § 147 StPO und § 406e StPO haben unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Versagungsgründe.

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