Ware mit digitalen Elementen (§ 475b BGB, § 475a BGB, § 327 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ist ein digitales Produkt so mit der Ware verbunden, dass sie ihre Funktionen ohne es nicht erfüllen kann, bleibt alles im Kaufrecht: Es gelten die §§ 475b bis 475e BGB. Ist es dagegen trennbar oder handelt es sich um einen reinen Datenträger, verweist § 475a BGB auf die §§ 327 ff. BGB — die stehen im allgemeinen Vertragsrecht und gehören ins Nachbarfach.

Der Kern der §§ 475b ff. BGB ist die Aktualisierungspflicht. Sie ist zweistufig: subjektiv für den vertraglich vereinbarten Zeitraum (§ 475b III Nr. 2 BGB), objektiv für den Zeitraum, den der Verbraucher nach Art und Zweck der Ware erwarten kann, und dann muss er über die Aktualisierungen auch informiert werden (§ 475b IV Nr. 2 BGB). Installiert er eine bereitgestellte Aktualisierung trotz Hinweis nicht, entlastet das den Unternehmer (§ 475b V BGB) — es sei denn, die Installationsanleitung war mangelhaft. Bei dauerhafter Bereitstellung haftet der Unternehmer mindestens zwei Jahre ab Ablieferung (§ 475c II BGB).

Zu diesen Vorschriften gibt es keine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hier wird am Gesetzestext argumentiert — und wer hier ein Aktenzeichen liest, sollte misstrauisch werden.

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