Die subjektiven Anforderungen des § 434 II 1 BGB haben drei Nummern. Nummer 1 verlangt die vereinbarte Beschaffenheit, Nummer 2 die Eignung „für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“, Nummer 3 die Übergabe „mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen“.
Was Beschaffenheit ist, sagt das Gesetz selbst: „Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben“ (§ 434 II 2 BGB). Der Begriff wird weit verstanden. Er erfasst nicht nur, was der Sache körperlich anhaftet, sondern auch ihre tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, solange diese ihren Grund in der Sache selbst haben. Deshalb ist das Bestehen einer Herstellergarantie ein Beschaffenheitsmerkmal des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134/15), und deshalb ist die neuzeitliche Fälschung einer als museal angebotenen Skulptur ein Sachmangel (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 224/12). Was dagegen nur an den Verhältnissen des Käufers hängt — seine Finanzierung, seine Steuerlast —, ist keine Beschaffenheit.
Nummer 2 steht gleichrangig daneben und wird oft übersehen. Sie greift, wenn die Parteien sich über den Verwendungszweck verständigt haben, ohne eine bestimmte Eigenschaft festzulegen: Der Käufer sagt, wofür er die Sache braucht, der Verkäufer widerspricht nicht. Dann schuldet er die Eignung genau dafür, auch wenn niemand über technische Werte gesprochen hat.