Der Sachmangelbegriff seit 2022 (§ 434 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Alles, was die Felder 2 bis 4 an Rechtsfolgen aufbieten — Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz —, hängt an einem einzigen Tatbestandsmerkmal: Die Sache muss mangelhaft sein. Dieses Feld baut dieses Merkmal auf, und zwar in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2022 gilt und am 23. Juli 2026 noch einmal ergänzt worden ist.

Die Neuerung, die am meisten Punkte kostet, ist unscheinbar: Der Sachmangelbegriff ist keine Treppe mehr. Früher galt zuerst die Vereinbarung, hilfsweise die vorausgesetzte, hilfsweise die gewöhnliche Verwendung. Heute muss die Sache allen drei Anforderungsgruppen genügen. Wer nur die Beschaffenheitsvereinbarung prüft und aufhört, hat zwei Drittel des Tatbestands übersprungen — und diese Bearbeitung liest sich flüssig, weshalb der Fehler oft unbemerkt bleibt.

Drei Fragen beantwortet dieses Feld:

  1. Wann ist die Sache mangelhaft? Subjektive Anforderungen (§ 434 II BGB), objektive Anforderungen (§ 434 III BGB), Montageanforderungen (§ 434 IV BGB) — und daneben der Rechtsmangel (§ 435 BGB).
  2. Wovon darf man abweichen, und wer darf das? Hier trennen sich der Verbrauchsgüterkauf und alles andere, und seit 2026 gibt es dafür zwei verschiedene Vorschriften.
  3. Wer muss was beweisen, und wie lange? § 477 BGB verschiebt die Beweislast — nicht ein halbes Jahr, wie es überall noch steht, sondern ein Jahr.

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