Dass die Beschaffenheitsvereinbarung Vorrang hat, stand bis Ende 2021 in jeder Übersicht und steht in vielen bis heute. Die Treppe — erst die Vereinbarung, dann die vorausgesetzte, dann die gewöhnliche Verwendung — ist weg. § 434 I BGB verbindet die drei Anforderungsgruppen mit „und“; eine Rangfolge gibt es nicht. Nur eine wirksame abweichende Vereinbarung verdrängt Absatz 3 — und für den Verbrauchsgüterkauf ist „wirksam“ ein hohes Wort.