An öffentliche Äußerungen ist der Verkäufer nach § 434 III 3 BGB nicht gebunden, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie bei Vertragsschluss „in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war“ oder wenn sie „die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte“. Unkenntnis — Berichtigung — fehlende Kausalität.