Im Kaufrecht entscheidet oft die Beweislast. Wer nicht beweisen kann, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, verliert — und beim Verbrauchsgüterkauf nimmt § 477 I 1 BGB ihm genau das ab: „Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.“ Sechs Monate stehen heute nur noch in § 477 I 2 BGB — für den Kauf eines lebenden Tieres. Bei Waren mit digitalen Elementen und vereinbarter dauerhafter Bereitstellung greift § 477 II BGB für die Dauer der Bereitstellung, mindestens aber zwei Jahre.
Wie weit die Vermutung reicht, war lange streitig: nur zeitlich — vermutet wird allein, dass der gezeigte Zustand schon vorlag — oder auch sachlich, also einschließlich der Frage, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Grundmangel dahintersteckt und nicht ein Bedienungsfehler. Der Bundesgerichtshof hat 2016 richtlinienkonform zugunsten des Käufers entschieden (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224) und diese Linie am 6. Mai 2026 in zwei Parallelurteilen bestätigt und geschärft (VIII ZR 257/23 und VIII ZR 73/24): Für den Nachweis genügt, dass als Ursache der Mangelerscheinung auch ein Umstand in Betracht kommt, der die Haftung des Verkäufers auslöst; die Vermutung erfasst also auch den Ursachenverlauf.
Für die Klausur heißt das: Der Käufer trägt vor, dass sich der Zustand im ersten Jahr gezeigt hat. Alles Weitere muss der Verkäufer entkräften.