Zweiter Anlauf, andere Person. Nicht Kessenich verhandelt, sondern Ohlerich, der Geschäftsführer und zugleich Alleingesellschafter der verkaufenden GmbH. Er sagt Sieverding, die Halle sei vollständig vermietbar. Sieverding kauft, die GmbH ist wenig später vermögenslos, und Sieverding will an Ohlerich persönlich heran.
Das ist der procurator in rem suam, § 311 III 1 BGB in seiner zweiten Spielart: Haftung des Vertreters wegen unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses am Vertragsschluss. Die Vorschrift ist offen formuliert, die Rechtsprechung hat sie über Jahrzehnte eng gezogen.
Wo die Grenze verläuft, sagt der Bundesgerichtshof deutlich: Weder die Gesellschafterstellung noch ein Provisions- oder Sicherungsinteresse genügen (Urteil vom 6. Juni 1994 – II ZR 292/91). Verlangt ist, dass der Vertreter wirtschaftlich wie in eigener Sache handelt — dass er also der eigentliche wirtschaftliche Herr des Geschäfts ist und der Vertretene nur die Hülle. Der Grund für die Enge liegt im Gesellschaftsrecht: Wer jeden Alleingesellschafter für Erklärungen seiner GmbH persönlich haften ließe, hebt die Haftungsbeschränkung auf, die das Gesetz gerade vorsieht.
Das Eigeninteresse allein trägt fast nie; prüfe daneben immer § 311 III 2 BGB, denn persönliches Vertrauen ist der praktisch häufigere Weg.