§ 311 II BGB zählt auf, was ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 II BGB entstehen lässt: Nr. 1 die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Nr. 2 die Anbahnung eines Vertrags, „bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut“, Nr. 3 ähnliche geschäftliche Kontakte.
Nr. 2 ist die Norm des Ladenlokals: Wer seine Tür öffnet, damit Kundschaft zwischen seiner Ware umhergeht, gewährt genau diese Einwirkungsmöglichkeit — auf Körper und Gesundheit jedes Eintretenden. Ein Kaufentschluss ist nicht nötig, ein Kauf erst recht nicht.
Nr. 3 fängt auf, was daneben liegt: die Auskunft am Telefon, die Besichtigung, die Probefahrt. Und sie erklärt zugleich, warum die Probefahrt kein Leihvertrag ist. Der Verkäufer will nichts schulden, er will verkaufen; ein Rechtsbindungswille zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung (§ 598 BGB) fehlt. Damit greift auch das Haftungsprivileg des § 599 BGB nicht — er haftet nach § 276 I 1 BGB für einfache Fahrlässigkeit.
Nicht verwechseln mit dem, was schon bindet: Ein Vorvertrag verpflichtet zum Abschluss des Hauptvertrags, eine Option gibt ein Gestaltungsrecht. Eine bloße Absichtserklärung tut beides nicht — sie bleibt im Vorfeld und trägt allenfalls § 311 II BGB.