Abbruch von Vertragsverhandlungen und der Formzwang (§ 311b BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Verhandlungen zu beenden ist erlaubt; das ist Vertragsfreiheit. Haftung entsteht erst, wenn jemand zuerst erhöhtes Vertrauen in den sicheren Abschluss weckt und dann ohne triftigen Grund abbricht. Bei einem beurkundungspflichtigen Vertrag verlangt der Bundesgerichtshof mehr: dort haftet nur, wer seine Pflicht zu redlichem Verhalten schwer verletzt — in der Regel vorsätzlich, etwa indem er eine Abschlussbereitschaft vorspiegelt, die er nicht hat (Urteil vom 29. März 1996 – V ZR 332/94).

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