Zwei Menschen verhandeln. Noch ist nichts unterschrieben, noch schuldet keiner dem anderen eine Leistung. Trotzdem sind sie sich schon etwas schuldig — Rücksicht. Das ist der ganze Gedanke dieses Feldes, und er steht seit 2002 im Gesetz: § 311 II BGB lässt ein Schuldverhältnis entstehen, bevor ein Vertrag entsteht.
Warum das mehr ist als eine dogmatische Feinheit, merkt man am Deliktsrecht. Dort kann sich der Geschäftsherr nach § 831 I 2 BGB entlasten, wenn er sein Personal sorgfältig ausgesucht hat. Im Schuldverhältnis kann er das nicht: § 278 BGB kennt keinen Entlastungsbeweis. Deshalb entscheidet die Frage, ob überhaupt ein Schuldverhältnis besteht, in der Klausur oft über das ganze Ergebnis.
Umgekehrt trägt das Deliktsrecht hier auch eigenständig. Wer während der Verhandlungen den Betrieb der Gegenseite gezielt herabsetzt, greift in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein — ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 I BGB, das aber nur bei betriebsbezogenen Eingriffen hilft und hinter spezielleren Vorschriften zurücktritt.
Drei Fragen beantwortet dieses Feld:
- Wann entsteht die vorvertragliche Bindung? § 311 II BGB nennt drei Entstehungstatbestände, und der dritte ist weiter, als sie klingt.
- Was wird ersetzt? Manchmal der zerstörte Fuß, manchmal der Vertrag, den man ohne die Täuschung nie geschlossen hätte. Die beiden Fallgruppen haben verschiedene Rechtsfolgen.
- Was verdrängt die c.i.c.? Denn oft steht sie nicht allein: Neben ihr stehen die Anfechtung, das Gewährleistungsrecht und § 179 BGB; zwei davon können sie verdrängen.