§ 1105 I 1 BGB: Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Der Regelfall ist damit die subjektiv-persönliche Reallast; dass sie auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden kann, ist die Ausnahme des Absatzes 2.