Die Grunddienstbarkeit: Inhalt und Grenzen (§ 1018 BGB, § 1019 BGB, § 1020 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 1018 BGB: „Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).“

Drei Inhalte, und nur diese drei: Benutzung (Wegerecht, Leitungsrecht), Unterlassung (Bauverbot), Ausschluss einer Rechtsausübung (der Nachbar verzichtet auf seinen Abwehranspruch). Eine Handlungspflicht kann eine Grunddienstbarkeit nie zum Hauptinhalt haben.

Zwei Grenzen halten sie klein. § 1019 S. 1 BGB verlangt, dass die Belastung für die Benutzung des herrschenden Grundstücks einen Vorteil bietet — ein bloß persönliches Interesse des Eigentümers genügt nicht. Und § 1020 S. 1 BGB verlangt schonende Ausübung; hält der Berechtigte eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, muss er sie in ordnungsmäßigem Zustand halten (Satz 2). Wird ihm die Stelle unbequem, kann der Eigentümer die Verlegung auf eine ebenso geeignete Stelle verlangen und trägt die Kosten (§ 1023 I 1 BGB); ausschließen lässt sich dieses Recht nicht (Abs. 2).

§ 1028 I 1 BGB lässt den Beseitigungsanspruch gegen eine störende Anlage verjähren — auch bei eingetragener Dienstbarkeit, entgegen § 902 I 1 BGB —, und mit der Verjährung erlischt die Dienstbarkeit insoweit (Satz 2); § 892 BGB gilt dafür nicht (Abs. 2).

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