Ein Grundstück lässt sich auf viele Arten belasten, aber nicht auf beliebige. Der numerus clausus der Sachenrechte erlaubt nur, was das Gesetz vorsieht; wer sich ein neues dingliches Recht ausdenkt, hat ein schuldrechtliches. Dieses Feld ist die Liste.
Sie hat sieben Einträge. Das dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB). Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) und ihr persönliches Gegenstück, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit samt Wohnungsrecht (§§ 1090 ff. BGB). Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB). Die Reallast (§§ 1105 ff. BGB). Das Erbbaurecht, das nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch steht, sondern im ErbbauRG. Und das Dauerwohnrecht nach § 31 WEG. Dazu treten Hypothek und Grundschuld. Kein beschränktes dingliches Recht, sondern Eigentum ist das Wohnungseigentum: Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 II WEG).
Du sollst die Institute kennen, ihre Prüfungsreihenfolge haben und sie im Fall wiedererkennen. Niemand verlangt, dass du das Wohnungseigentumsrecht beherrschst — verlangt wird, dass du eine Dienstbarkeit nicht mit einer Reallast verwechselst und weißt, wo der Abwehranspruch steht.
Zwei Fragen beantwortet dieses Feld:
- Wie unterscheiden sich die Rechte — nach Inhalt, Übertragbarkeit und Ende?
- Welche Vorschrift trägt den Abwehranspruch, wenn jemand ein solches Recht stört?