Bösgläubigkeit beim dinglichen Vorkaufsrecht (§ 990 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Streitig ist, woran die Bösgläubigkeit des Zwischenerwerbers im entsprechend anwendbaren Eigentümer-Besitzer-Verhältnis anknüpft — an der Existenz des eingetragenen Vorkaufsrechts oder erst an seiner Ausübung.

Für die Existenz — Zweck

Wer ein Grundstück erwirbt, auf dem ein Vorkaufsrecht eingetragen ist, weiß, dass sein Erwerb unter Vorbehalt steht. Seine Rechtsstellung ist von Anfang an latent belastet; er kann sich auf nichts einrichten und darf deshalb auch keine Nutzungen für sich behalten. Andernfalls hätte er es in der Hand, durch bloßes Zuwarten die Erträge abzuschöpfen.

Für die Ausübung — Systematik

Bis zur Ausübung ist er unangefochten Eigentümer, und das Vorkaufsrecht wird vielleicht nie ausgeübt. Bösgläubigkeit setzt nach § 990 I BGB die Kenntnis davon voraus, nicht zum Besitz berechtigt zu sein — und zum Besitz ist er bis dahin sehr wohl berechtigt.

Die Rechtsprechung folgt der ersten Linie: Schon die Kenntnis vom eingetragenen Recht genügt.

Für die Klausur heißt das: Nenne ausdrücklich den Tag, ab dem du Nutzungen herausgeben lässt. Daran hängt die Rechnung, und eine Bearbeitung, die den Zeitpunkt offenlässt, kann keine Zahl nennen.

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