Streitig ist, woran die Bösgläubigkeit des Zwischenerwerbers im entsprechend anwendbaren Eigentümer-Besitzer-Verhältnis anknüpft — an der Existenz des eingetragenen Vorkaufsrechts oder erst an seiner Ausübung.
Für die Existenz — Zweck
Wer ein Grundstück erwirbt, auf dem ein Vorkaufsrecht eingetragen ist, weiß, dass sein Erwerb unter Vorbehalt steht. Seine Rechtsstellung ist von Anfang an latent belastet; er kann sich auf nichts einrichten und darf deshalb auch keine Nutzungen für sich behalten. Andernfalls hätte er es in der Hand, durch bloßes Zuwarten die Erträge abzuschöpfen.
Für die Ausübung — Systematik
Bis zur Ausübung ist er unangefochten Eigentümer, und das Vorkaufsrecht wird vielleicht nie ausgeübt. Bösgläubigkeit setzt nach § 990 I BGB die Kenntnis davon voraus, nicht zum Besitz berechtigt zu sein — und zum Besitz ist er bis dahin sehr wohl berechtigt.
Die Rechtsprechung folgt der ersten Linie: Schon die Kenntnis vom eingetragenen Recht genügt.
Für die Klausur heißt das: Nenne ausdrücklich den Tag, ab dem du Nutzungen herausgeben lässt. Daran hängt die Rechnung, und eine Bearbeitung, die den Zeitpunkt offenlässt, kann keine Zahl nennen.