Das beschränkte dingliche Recht: der Aufbau (§ 873 BGB, § 1090 BGB, § 1019 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

AblaufDas beschränkte dingliche Recht am Grundstück
  1. Einordnung
    welches der sieben Rechte ist gemeint? Was nicht in der Liste steht, ist kein dingliches Recht
  2. Entstehung
    Einigung und Eintragung, § 873 I BGB; Berechtigung des Bestellers, sonst § 892 BGB
  3. Inhalt und Grenzen
    Vorteil für das herrschende Grundstück, § 1019 S. 1 BGB; schonende Ausübung, § 1020 S. 1 BGB; Verlegung auf Verlangen, § 1023 I 1 BGB
  4. Inhaberschaft
    subjektiv-dinglich oder subjektiv-persönlich, § 1092 I 1 BGB, § 1059 S. 1 BGB
  5. Störung
    der Abwehranspruch läuft über die Verweisungsnorm: § 1027 BGB für die Grunddienstbarkeit, über § 1090 II BGB auch für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, § 1065 BGB für den Nießbrauch, § 1029 BGB für den Rechtsbesitz
  6. Erlöschen
    Aufhebung, § 875 BGB; Tod des Berechtigten bei den persönlichen Rechten, § 1061 S. 1 BGB; Verjährung des Beseitigungsanspruchs bei einer Anlage, § 1028 I BGB
GegenüberstellungSubjektiv-dinglich · Subjektiv-persönlich
Subjektiv-dinglichSubjektiv-persönlich
Zuordnungan das herrschende Grundstückan die Person des Berechtigten
Übertragungnur zusammen mit dem herrschenden Grundstückgrundsätzlich unübertragbar, § 1092 I 1 BGB, § 1059 S. 1 BGB
Endewandert mit dem Grundstück und überdauert jeden Eigentümerwechselerlischt mit dem Tod des Inhabers, § 1061 S. 1 BGB

Prüfung eines beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück

  1. Einordnung — welches der sieben Rechte ist gemeint? Findet es sich nicht in der Liste, ist es kein dingliches Recht (numerus clausus).
  2. Entstehung — Einigung und Eintragung (§ 873 I BGB); Berechtigung des Bestellers, sonst § 892 BGB.
  3. Inhalt und Grenzen — bei der Grunddienstbarkeit der Vorteil für das herrschende Grundstück (§ 1019 S. 1 BGB); schonende Ausübung (§ 1020 S. 1 BGB); Verlegung der Ausübung auf Verlangen des Eigentümers (§ 1023 I 1 BGB).
  4. Inhaberschaft — subjektiv-dinglich, also nur mit dem herrschenden Grundstück übertragbar; oder subjektiv-persönlich und dann grundsätzlich unübertragbar (§ 1092 I 1 BGB, § 1059 S. 1 BGB).
  5. Störung — der Abwehranspruch läuft über die Verweisungsnorm: § 1027 BGB für die Grunddienstbarkeit, über § 1090 II BGB auch für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, § 1065 BGB für den Nießbrauch, § 1029 BGB für den Rechtsbesitz.
  6. Erlöschen — Aufhebung (§ 875 BGB); Tod des Berechtigten bei den persönlichen Rechten (§ 1061 S. 1 BGB, über § 1090 II BGB); Verjährung des Beseitigungsanspruchs bei einer Anlage (§ 1028 I BGB).

Weiche bei Punkt 4. Ob das Recht subjektiv-dinglich oder subjektiv-persönlich ist, entscheidet nicht nur über die Übertragung, sondern auch über das Ende: Das persönliche Recht stirbt mit seinem Inhaber, das dingliche wandert mit dem Grundstück und überdauert jeden Eigentümerwechsel.

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