- Einordnungwelches der sieben Rechte ist gemeint? Was nicht in der Liste steht, ist kein dingliches Recht
- EntstehungEinigung und Eintragung, § 873 I BGB; Berechtigung des Bestellers, sonst § 892 BGB
- Inhalt und GrenzenVorteil für das herrschende Grundstück, § 1019 S. 1 BGB; schonende Ausübung, § 1020 S. 1 BGB; Verlegung auf Verlangen, § 1023 I 1 BGB
- Inhaberschaftsubjektiv-dinglich oder subjektiv-persönlich, § 1092 I 1 BGB, § 1059 S. 1 BGB
- Störungder Abwehranspruch läuft über die Verweisungsnorm: § 1027 BGB für die Grunddienstbarkeit, über § 1090 II BGB auch für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, § 1065 BGB für den Nießbrauch, § 1029 BGB für den Rechtsbesitz
- ErlöschenAufhebung, § 875 BGB; Tod des Berechtigten bei den persönlichen Rechten, § 1061 S. 1 BGB; Verjährung des Beseitigungsanspruchs bei einer Anlage, § 1028 I BGB
| Subjektiv-dinglich | Subjektiv-persönlich | |
|---|---|---|
| Zuordnung | an das herrschende Grundstück | an die Person des Berechtigten |
| Übertragung | nur zusammen mit dem herrschenden Grundstück | grundsätzlich unübertragbar, § 1092 I 1 BGB, § 1059 S. 1 BGB |
| Ende | wandert mit dem Grundstück und überdauert jeden Eigentümerwechsel | erlischt mit dem Tod des Inhabers, § 1061 S. 1 BGB |
Prüfung eines beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück
- Einordnung — welches der sieben Rechte ist gemeint? Findet es sich nicht in der Liste, ist es kein dingliches Recht (numerus clausus).
- Entstehung — Einigung und Eintragung (§ 873 I BGB); Berechtigung des Bestellers, sonst § 892 BGB.
- Inhalt und Grenzen — bei der Grunddienstbarkeit der Vorteil für das herrschende Grundstück (§ 1019 S. 1 BGB); schonende Ausübung (§ 1020 S. 1 BGB); Verlegung der Ausübung auf Verlangen des Eigentümers (§ 1023 I 1 BGB).
- Inhaberschaft — subjektiv-dinglich, also nur mit dem herrschenden Grundstück übertragbar; oder subjektiv-persönlich und dann grundsätzlich unübertragbar (§ 1092 I 1 BGB, § 1059 S. 1 BGB).
- Störung — der Abwehranspruch läuft über die Verweisungsnorm: § 1027 BGB für die Grunddienstbarkeit, über § 1090 II BGB auch für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, § 1065 BGB für den Nießbrauch, § 1029 BGB für den Rechtsbesitz.
- Erlöschen — Aufhebung (§ 875 BGB); Tod des Berechtigten bei den persönlichen Rechten (§ 1061 S. 1 BGB, über § 1090 II BGB); Verjährung des Beseitigungsanspruchs bei einer Anlage (§ 1028 I BGB).
Weiche bei Punkt 4. Ob das Recht subjektiv-dinglich oder subjektiv-persönlich ist, entscheidet nicht nur über die Übertragung, sondern auch über das Ende: Das persönliche Recht stirbt mit seinem Inhaber, das dingliche wandert mit dem Grundstück und überdauert jeden Eigentümerwechsel.