Beschränkte dingliche Rechte: drei Merksätze (§ 1061 BGB, § 1065 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Erstens: Der numerus clausus regiert — was nicht in der Liste steht, ist kein dingliches Recht.

Zweitens: Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeit hängen an der Person: Sie sind grundsätzlich unübertragbar (§ 1059 S. 1, § 1092 I 1 BGB) und erlöschen mit dem Berechtigten (§ 1061 S. 1 BGB, für die Dienstbarkeit über § 1090 II BGB). Die Grunddienstbarkeit wandert mit dem herrschenden Grundstück.

Drittens: Den Abwehranspruch trägt die Verweisungsnorm: § 1027, § 1090 II, § 1065 BGB.

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