Antrag und Tenor der einstweiligen Anordnung (§ 123 I VwGO)

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wo sie stehen

Der Antrag im anwaltlichen Schriftsatz nach der Bezeichnung der Beteiligten, der Tenor im Beschluss unmittelbar nach dem Rubrum. Beide folgen derselben Regel: Sie müssen aus sich heraus vollstreckbar sein, denn nach § 172 VwGO wird aus ihnen vollstreckt. Zum Beschluss als Produkt mit Rubrum, Kosten und Streitwert Ö4-7.2 und Ö4-7.5.

Sicherungsanordnung — Unterlassen

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, das Grundstück Flurnummer … der Gemarkung … vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers vom … (Az. …) an Dritte zu veräußern oder zu übereignen.

Regelungsanordnung — Verpflichtung zu einer Leistung

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Volksfest … in der Zeit vom … bis zum … mit einem Verkaufsstand zuzulassen.

Regelungsanordnung — Verpflichtung zur Neubescheidung

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Ablehnung

I. Der Antrag wird abgelehnt.

Teilstattgabe

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, … Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die fünf Bausteine jedes Tenors

Erstens die Formel „im Wege der einstweiligen Anordnung“ — sie kennzeichnet die Entscheidung und fehlt in ungeübten Arbeiten regelmäßig. Zweitens das Verb: untersagt, verpflichtet, aufgegeben. Drittens der genaue Gegenstand — welches Grundstück, welcher Stand, welcher Zeitraum. Viertens das Wort „vorläufig“ oder eine gleichwertige Wendung. Fünftens die zeitliche Grenze: „bis zur Entscheidung in der Hauptsache“, „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage vom … (Az. …)“, oder ein kalendermäßiges Enddatum.

Warum die zeitliche Grenze nicht fehlen darf

Ohne sie ist die Anordnung ihrem Wortlaut nach endgültig, und genau das darf sie nicht sein. Die Formel „bis zur Entscheidung in der Hauptsache“ genügt; ist die Hauptsache noch nicht anhängig, tritt an ihre Stelle eine Befristung oder die Wendung „bis zum Abschluss eines vom Antragsteller binnen … einzuleitenden Hauptsacheverfahrens“.

Die Ordnungsmittelandrohung

Sie gehört nicht in den Tenor der einstweiligen Anordnung. Die Vollstreckung gegen die Behörde richtet sich nach § 172 VwGO und setzt einen eigenen Antrag voraus; das Gericht droht das Zwangsgeld erst dort an.

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