§ 123 II VwGO. „Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.“
Verlangt: die Bestimmung des Gerichts der Hauptsache · und zwar nach der Regel des S. 2: erster Rechtszug, es sei denn, die Hauptsache ist im Berufungsverfahren anhängig.
Was Satz 2 leistet. Er beantwortet eine Frage, die § 80 V 1 VwGO offenlässt: Was gilt, wenn die Hauptsache noch gar nicht anhängig ist, und was gilt, wenn sie schon eine Instanz weiter ist? Die Antwort ist zweiteilig, und beide Teile sind zu zitieren. Die verbreitete Kurzfassung „Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs“ ist nur die halbe Vorschrift; im Berufungsverfahren entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Was Satz 2 nicht leistet. Er sagt nichts über die örtliche Zuständigkeit; und er ist nicht dasselbe wie § 80 V 1 VwGO, der das Gericht der Hauptsache ohne diese Klarstellung nennt (Ö4-2.11, zur örtlichen Zuständigkeit Ö4-2.12). Die folgt aus § 52 VwGO — bei Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht beziehen, nach Nr. 1 das Gericht am Ort; sonst nach den weiteren Nummern, im kommunalen Streit regelmäßig nach dem Sitz der Behörde.
Was Satz 3 leistet. Er verweist auf § 80 VIII VwGO: „In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.“ Das ist die Rechtsgrundlage für die Entscheidung ohne Kammer im Verfahren nach § 123 VwGO — und zugleich die Antwort darauf, warum § 87a VwGO hier nicht weiterhilft: Dessen Gegenstände umfassen die Eilentscheidung nicht. Die Übertragung auf den Einzelrichter richtet sich im Übrigen nach § 6 VwGO.
Warum die Zuständigkeit im Eilverfahren mehr wiegt als sonst. Weil eine Verweisung Zeit kostet, die es nicht gibt. Wird der Antrag beim unzuständigen Gericht gestellt, verweist dieses nach § 83 S. 1 VwGO mit § 17a II 1 GVG — und bis der Beschluss ergeht und die Akte ankommt, ist das Fahrgeschäft aufgestellt oder die Stelle besetzt.