Fünf der vierzig dokumentierten Aufgaben liefen über § 123 VwGO, und trotzdem bekommt das Verfahren hier so viele Einheiten wie § 80a VwGO. Der Grund steht im Gesetz: § 123 V VwGO ist eine Kollisionsnorm, und sie ist in jeder Eilaufgabe zuerst zu beantworten, gleich welches Verfahren am Ende einschlägig ist. Wer sie überspringt, hat das Verfahren nicht geprüft, sondern nur geraten; und wer sie falsch beantwortet, verliert nicht einen Prüfungspunkt, sondern die ganze Arbeit: Der Antrag ist dann unstatthaft, und die Begründetheit wird nach dem falschen Maßstab geprüft.
Das Verfahren selbst ist knapp geregelt: fünf Absätze, keine dreihundert Wörter, dazu eine Verweisungskette in die Zivilprozessordnung, die abschließend ist und zwei Vorschriften nicht nennt, die man dort erwartet — § 927 und § 942 ZPO. Was das Gesetz nicht regelt, hat die Rechtsprechung gebaut: Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache und die Ausnahme davon. Beides steht nirgends im Text und entscheidet fast jeden Fall.