Die Entscheidung
§ 123 I VwGO kennt zwei Anordnungsarten. Die Zuordnung ändert am Prüfungsprogramm wenig — Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind in beiden Fällen glaubhaft zu machen —, und sie muss trotzdem getroffen werden, weil sie die Fassung des Antrags und die Formulierung des Tenors bestimmt.
Kriterien
| Frage | Sicherungsanordnung, S. 1 | Regelungsanordnung, S. 2 |
|---|---|---|
| Was soll geschehen? | Der bestehende Zustand bleibt | Ein neuer Zustand wird geschaffen |
| Was verlangt der Tenor? | ein Unterlassen, seltener ein Dulden | ein Tun, eine vorläufige Gewährung |
| Woran knüpft der Tatbestand an? | ein Recht des Antragstellers | ein streitiges Rechtsverhältnis |
| Was ist die Gefahr? | Vereitelung oder wesentliche Erschwerung | wesentliche Nachteile, Gewalt, andere Gründe |
| Hauptsache | meist Leistungsklage auf Unterlassung | meist Verpflichtungsklage |
| Vorwegnahmeproblem | selten | fast immer |
Die praktische Faustregel
Frage, was am Tag nach dem Beschluss anders ist. Bleibt alles wie es war, weil jemand etwas nicht tun darf — Sicherungsanordnung. Ist etwas neu da, was es vorher nicht gab — Regelungsanordnung.
Wo die Zuordnung wirklich trägt
Erstens im Antrag: „zu untersagen“ gegen „zu verpflichten, vorläufig zu …“. Zweitens beim Anordnungsgrund: Bei der Sicherung genügt die drohende Veränderung, bei der Regelung muss die Notwendigkeit der Regelung dargelegt werden. Drittens beim Vorwegnahmeverbot: Die Sicherungsanordnung nimmt die Hauptsache typischerweise nicht vorweg, die Regelungsanordnung tut es fast immer.
Wo sie nicht trägt
In der Zulässigkeit. Kein Gericht weist einen Antrag ab, weil der Antragsteller Satz 1 statt Satz 2 zitiert hat; über § 122 I VwGO gilt § 88 VwGO auch hier, und das Gericht ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Wer beides sauber prüft und sich dann festlegt, verliert nichts — wer sich gar nicht festlegt, verliert die Ordnung.
Die Gegenprobe
Steht im Tenor „wird untersagt“ und ist oben Satz 2 zitiert, passt es nicht. Steht dort „wird verpflichtet, vorläufig zu gewähren“ und ist oben Satz 1 zitiert, ebenso wenig.