Die Entscheidung
Beide müssen glaubhaft gemacht sein, und beide sind zu prüfen. In der Sache entscheidet aber fast immer nur einer von beiden, und wer den falschen ausbaut, schreibt an der Aufgabe vorbei. Die Entscheidung, welcher trägt, ist vor dem ersten Satz zu treffen.
Kriterien
- Ist der Anspruch überhaupt streitig? Wenn der Sachverhalt eine ausgefeilte materielle Frage enthält — eine Ermessensreduzierung, eine Auslegung der Satzung, eine Abwägung —, liegt das Gewicht beim Anordnungsanspruch, und der Anordnungsgrund ist mit fünf Zeilen erledigt.
- Steht der Anspruch, aber die Zeit läuft? Wenn materiell wenig zweifelhaft ist und der Streit darum geht, ob es dem Antragsteller zuzumuten ist, die Hauptsache abzuwarten, liegt das Gewicht beim Anordnungsgrund.
- Wo steht die Zahl im Sachverhalt? Datumsangaben, Fristen, ein angekündigter Termin, ein Vertragsschluss in der kommenden Woche — das sind Signale für den Anordnungsgrund. Paragraphen und Satzungstexte sind Signale für den Anordnungsanspruch.
Was den Anordnungsgrund zu Fall bringt
- Der Nachteil ist ausgleichsfähig
Wer Geld verliert, das er später zurückbekommt, hat keinen Anordnungsgrund. Wer eine Chance verliert, die nicht wiederkehrt, hat einen. - Der Antragsteller hat selbst gewartet
Wer vier Monate nach Kenntnis den Eilantrag stellt, widerlegt seine eigene Dringlichkeit. Das ist kein Verwirkungs-, sondern ein Glaubhaftmachungsproblem. - Die Hauptsache ist schneller
Steht der Termin in der Hauptsache vor dem befürchteten Ereignis, fehlt der Grund. - Der Antragsteller kann sich selbst helfen
Wer die Leistung anderswo beziehen oder das Ergebnis mit einfacheren Mitteln erreichen kann, braucht keine Anordnung.
Was den Anordnungsanspruch zu Fall bringt
Vor allem zwei Dinge. Erstens der Ermessensspielraum der Behörde: Wo nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, kann das Gericht nicht die Leistung zusprechen, sondern allenfalls eine vorläufige Neubescheidung anordnen; das ist im Eilverfahren selten sinnvoll. Zweitens die Beweislast: Bleibt der entscheidende Lebenssachverhalt offen, ist der Anspruch nicht glaubhaft gemacht, und der Antrag wird abgelehnt.
Die Gegenprobe
Steht in der Arbeit ein Anordnungsgrund von zwei Seiten und ein Anordnungsanspruch von fünf Zeilen, obwohl der Sachverhalt eine Satzung abdruckt, ist das Gewicht falsch verteilt. Steht dort umgekehrt eine materielle Erörterung ohne einen Satz dazu, was in den nächsten vierzehn Tagen geschieht, fehlt die Hälfte.