§ 920 II ZPO, anwendbar über § 123 III VwGO. „Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.“
Verlangt: Glaubhaftmachung · des Anspruchs · und des Grundes. Übersetzt in die Sprache des Verwaltungsprozesses: des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes.
Die Zitierkette, und warum sie so lautet. § 123 III VwGO erklärt unter anderem § 920 ZPO für entsprechend anwendbar. Dort steht in Abs. 2 die Glaubhaftmachung. Wie glaubhaft gemacht wird, steht nicht in § 920 ZPO, sondern in § 294 ZPO — und der ist in § 123 III VwGO nicht genannt. Er gilt deshalb über § 173 S. 1 VwGO, der die Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmung enthält (Ö4-5.10). Die vollständige Kette lautet: § 123 III VwGO mit § 920 II ZPO, ergänzt durch § 294 ZPO über § 173 S. 1 VwGO.
Was Glaubhaftmachung bedeutet. Sie senkt das Beweismaß, nicht die rechtlichen Anforderungen. Das Gericht muss die behaupteten Tatsachen für überwiegend wahrscheinlich halten, nicht für zur vollen Überzeugung erwiesen. Was daraus folgt: Bleiben Tatsachen offen, geht das zu Lasten dessen, der sie glaubhaft zu machen hat — das ist regelmäßig der Antragsteller für Anspruch und Grund.
Was Glaubhaftmachung nicht bedeutet. Sie ändert nichts an der rechtlichen Prüfung. Ob aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ein Anspruch folgt, wird voll geprüft; es gibt keine „glaubhaft gemachte Rechtslage“. Wer schreibt, der Anspruch sei „glaubhaft gemacht, weil die Rechtslage überwiegend für den Antragsteller spricht“, vermengt Tatsachen- und Rechtsfrage.
Was § 920 I ZPO mitbringt. Das Gesuch „soll“ den Anspruch und den Grund bezeichnen. Das ist eine Soll-Vorschrift und begründet keine Zulässigkeitshürde; es ist aber der Grund, warum ein anwaltlicher Antrag beide Punkte ausdrücklich benennt und getrennt begründet.
Was § 921 ZPO mitbringt. Das Gericht kann die Anordnung auch erlassen, wenn Anspruch oder Grund nicht glaubhaft gemacht sind, sofern wegen der drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird; und es kann die Anordnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn beides glaubhaft gemacht ist. Im Verwaltungsprozess spielt das kaum eine Rolle, weil der Antragsgegner regelmäßig ein Hoheitsträger ist — nennen sollte man die Vorschrift trotzdem, wenn eine Sicherheit im Raum steht.