§ 294 ZPO — die Mittel der Glaubhaftmachung

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 294 ZPO, anwendbar über § 173 S. 1 VwGO. „(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.“

Verlangt — genauer: erlaubt — nach Abs. 1: alle Beweismittel · und zusätzlich die Versicherung an Eides statt. Verboten nach Abs. 2: jede Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann.

Die Vorschrift öffnet und schließt zugleich. Sie öffnet, indem sie ein Beweismittel zulässt, das der Strengbeweis nicht kennt: die eidesstattliche Versicherung. Und sie schließt, indem sie alles ausscheidet, was Zeit braucht — die Ladung eines Zeugen zu einem späteren Termin, ein Sachverständigengutachten, eine Ortsbesichtigung, die erst anberaumt werden müsste. Maßgeblich ist das präsente Beweismittel.

Die eidesstattliche Versicherung — was sie ist und was sie nicht ist. Sie ist eine schriftliche Erklärung über Tatsachen, verbunden mit der Versicherung, dass sie der Wahrheit entspricht. Sie kann vom Antragsteller selbst, von Mitarbeitern, von Dritten stammen. Sie ist kein Beweis, sondern ein Mittel der Glaubhaftmachung: Das Gericht würdigt sie frei und darf ihr weniger glauben als einer Urkunde. Wer sie einreicht, muss die Tatsachen konkret benennen — Datum, Ort, Vorgang. Eine Versicherung, die Rechtsansichten wiederholt, ist wertlos.

Was das Gericht darf, obwohl Abs. 2 gilt. Es darf die Behördenakte beiziehen und auswerten; es darf schriftliche Auskünfte einholen, wenn sie kurzfristig zu erlangen sind; es darf telefonische Auskünfte einholen und in einem Vermerk festhalten. Was es nicht darf: die Entscheidung hinausschieben, bis ein Gutachten vorliegt — dann müsste es nach Folgenabwägung entscheiden oder die Sache offenlassen und die Beweislast wirken lassen.

Warum § 294 ZPO nicht in § 123 III VwGO steht. Weil § 123 III VwGO nur die Vorschriften des Arrest- und Verfügungsrechts aufzählt — §§ 916 ff. ZPO. § 294 ZPO gehört zum allgemeinen Beweisrecht, und für das allgemeine Prozessrecht gilt die Generalverweisung des § 173 S. 1 VwGO. Wer das weiß, zitiert die Kette richtig; wer es nicht weiß, schreibt § 294 ZPO in die Aufzählung des § 123 III VwGO hinein, wo er nicht steht.

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