Die Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO — von oben nach unten

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) In welcher Reihenfolge wird der Antrag geprüft, und welche Punkte verlangen hier eine andere Antwort als beim Antrag nach § 80 V VwGO?

  • Das Programm ist kürzer, als es aussieht. Es gibt keine Antragsfrist, kein Vorverfahren, keine Entsprechung zu § 80 VI VwGO. Dafür wandern zwei Punkte, die im Verfahren nach § 80 V VwGO in der Zulässigkeit stehen, hier in die Begründetheit: Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund werden nur behauptet geprüft, nicht festgestellt.

Schema · Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO

  1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO entsprechend. Öffentlich-rechtlich, nichtverfassungsrechtlich, keine abdrängende Sonderzuweisung. Drei Zeilen.
  2. Statthaftigkeit — zwei Schritte.
  1. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO entsprechend. Der Antragsteller muss die Möglichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung oder eines Rechts an dem zu sichernden Gegenstand darlegen. Mehr nicht — ob der Anspruch besteht, ist Begründetheit.
  2. Antragsgegner. § 78 VwGO gilt nicht unmittelbar, weil es nicht um einen Verwaltungsakt geht; nach dem Rechtsträgerprinzip richtet sich der Antrag gegen den Rechtsträger der Behörde, deren Handeln begehrt oder unterlassen werden soll. Im kommunalen Innenrechtsstreit gilt das Organprinzip entsprechend.
  3. Zuständigkeit, § 123 II VwGO. Gericht der Hauptsache; nach S. 2 das Gericht des ersten Rechtszugs (Ö4-5.7).
  4. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO. Im Kommunalrecht der Regelpunkt, sonst drei Zeilen.
  5. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Es fehlt, wenn der Antragsteller sein Ziel einfacher erreichen kann — vor allem, wenn er die begehrte Leistung bei der Behörde noch gar nicht beantragt hat. Das ist der praktisch wichtigste Zulässigkeitspunkt des Verfahrens: Wer die Behörde nicht befasst hat, hat keinen Grund, das Gericht zu befassen. Es fehlt ferner, wenn sich das Begehren erledigt hat oder die Anordnung nichts brächte.
  6. Keine Frist, kein Vorverfahren. Ausdrücklich feststellen und begründen: § 123 VwGO kennt beides nicht, weil er nicht an einen Verwaltungsakt anknüpft. Grenze ist allein die Verwirkung.

Was hier nicht hingehört. Die Glaubhaftmachung. Sie betrifft Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund und damit die Begründetheit (Ö4-5.8). Wer sie in die Zulässigkeit zieht, prüft zweimal und tenoriert am Ende unsicher.

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