Das Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt (§ 2252 I BGB). Niemand muss es widerrufen – es verfällt von selbst. § 2252 II BGB hemmt Beginn und Lauf der Frist, solange der Erblasser außerstande ist, vor einem Notar zu testieren; rein tatsächliche Hindernisse wie die Beatmung auf der Intensivstation genügen. § 2252 III BGB unterbricht die Dreimonatsfrist beim Seetestament, wenn der Erblasser vor Fristablauf eine neue Seereise antritt. Wird er für tot erklärt oder seine Todeszeit festgestellt, behält das Testament nach § 2252 IV BGB seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu der er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
Beispiel
Errichtung am 12.01., Fristbeginn nach § 187 I BGB am 13.01., Ablauf ohne Hemmung nach § 188 II BGB am 12.04.; 43 gehemmte Tage verschieben den Ablauf auf den 25.05.