E-2.1 · Testierfähigkeit ist der Regelfall (§ 2229 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

§ 2229 IV BGB beschreibt nicht, wer testieren darf, sondern die Ausnahme: Testierunfähig ist nur, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung seiner Erklärung nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Bis dieser Zustand feststeht, gilt jeder Erblasser als testierfähig. Ein Minderjähriger kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr testieren (§ 2229 I BGB), und zwar ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 2229 II BGB).

Falle

§ 2229 hat keinen Absatz 3 – die Testierunfähigkeit steht in § 2229 IV BGB. Und eine bestehende Betreuung besagt darüber nichts: Der Einwilligungsvorbehalt kann sich nach § 1825 II Nr. 2 BGB gerade nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstrecken (OLG Rostock 12.04.2023 – 3 W 74/21).

Testierunfähigkeit ist der Zustand, in dem ein Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung seiner Erklärung nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, § 2229 IV BGB.

Wer das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zwar testierfähig, kann ein Testament aber nicht eigenhändig schreiben: Minderjährige können nach § 2247 IV BGB nicht eigenhändig testieren und sind nach § 2233 I BGB auf das öffentliche Testament vor einem Notar beschränkt.

Der Erblasser E steht unter rechtlicher Betreuung. Er setzt seine Nachbarin handschriftlich als Alleinerbin ein. Nach seinem Tod behaupten die gesetzlichen Erben, E sei wegen einer Demenz im Moment der Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen.

Eine bestehende Betreuung begründet für sich genommen keine Testierunfähigkeit. Auch beim Betreuten gilt die gesetzliche Vermutung für die Testierfähigkeit; ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nach § 1825 II Nr. 2 BGB nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstrecken. Maßgeblich ist punktgenau der Moment der Testamentserrichtung (§ 2229 IV BGB).

Bleibt die Testierfähigkeit trotz aller Ermittlungen unaufklärbar, trägt derjenige die Feststellungslast, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG nimmt den Beteiligten zwar die Beibringungslast ab, lässt diese materielle Feststellungslast aber unberührt.

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