§ 2247 I BGB verlangt kumulativ einen eigenhändig geschriebenen und eigenhändig unterschriebenen Text. Die allgemeine Schriftform des § 126 I BGB, die Maschinenschrift mit handschriftlicher Unterschrift genügen lässt, gilt hier gerade nicht – die Handschrift ist das Echtheitsmerkmal, auf dem § 441 I, II ZPO (Schriftvergleichung) und § 440 II ZPO (Echtheitsvermutung) aufbauen. Zulässig sind bloße Schreibhilfe und Durchschreibebogen (BGH 03.02.1967 – III ZB 14/66), unzulässig ist die Handführung, weil dann ein Dritter die Schriftzüge formt.
Falle
Wer im formwirksamen Testament auf eine nicht formgerechte Anlage verweist und erst dort den Erben bezeichnet, macht die Erbeinsetzung formunwirksam – testamentum mysticum (BGH 10.11.2021 – IV ZB 30/20).