E-2.2 · Beweismaß und Feststellungslast bei der Testierunfähigkeit (§ 286 I ZPO, § 26 FamFG)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Testierfähigkeit (§ 2229 IV BGB) wird für den Moment der Errichtung geprüft, nicht für einen Lebensabschnitt: Eine spätere Diagnose ersetzt die Feststellung nicht (KG 26.07.2024 – 19 W 76/23), und auch bei gesicherter Demenz bleibt die Errichtung im lichten Moment wirksam. Bleibt die Frage nach Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen offen, trägt die objektive Feststellungslast, wer sich auf die Testierunfähigkeit beruft (BGH 24.11.2021 – IV ZR 132/21; OLG Hamm 16.03.2026 – 10 W 122/25). Im Zivilprozess gelten dabei § 286 I ZPO und Beibringungsgrundsatz, im Nachlassverfahren § 26 FamFG und § 37 I FamFG. Anders liegt es beim undatierten Testament: Steht für einen Teil des möglichen Errichtungszeitraums Testierunfähigkeit fest, ist es nach § 2247 V 1 BGB nur gültig, wenn sich feststellen lässt, dass es in testierfähiger Zeit errichtet wurde – die Unaufklärbarkeit trifft dann den, der sich auf das Testament beruft.

💡 Merke
Die Amtsermittlung nimmt die Beibringungslast weg, die Feststellungslast lässt sie unberührt.

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