§ 2247 II BGB verlangt vom Erblasser die Angabe von Ort und Tag der Errichtung – das ist eine Sollvorschrift, ihr Fehlen macht das Testament nicht formunwirksam. Die Sanktion steckt allein in § 2247 V 1 BGB: Fehlt die Zeitangabe und ergeben sich daraus Zweifel über die Gültigkeit, ist das Testament nur als gültig anzusehen, wenn sich die nötigen Feststellungen über den Errichtungszeitpunkt anderweitig treffen lassen. § 2247 V 2 BGB gilt entsprechend für die fehlende Ortsangabe.