E-2.8 · Nottestamente §§ 2249–2251 BGB

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 2249 I 1 BGB erlaubt das Testament vor dem Bürgermeister, wenn zu besorgen ist, dass der Erblasser früher stirbt, als die Errichtung vor einem Notar möglich ist;

§ 2250 II BGB setzt eine Stufe höher an: das Dreizeugentestament bei so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich auch ein Bürgermeistertestament nicht mehr möglich ist. § 2251 BGB regelt das Seetestament.

💡 Merke
Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt des Errichtungsentschlusses – dass 25 Minuten später doch Hilfe eintrifft, schadet nicht.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

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