E-2.4 · Die Unterschrift: Identität und Abschluss (§ 2247 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Unterschrift leistet zweierlei: Sie weist den Urheber aus und schließt den Text räumlich ab. Eine Namenszeichnung in der Mitte des Blattes deckt deshalb nicht, was darunter steht (OLG München 25.08.2023 – 33 Wx 119/23; OLG München 09.08.2024 – 33 Wx 115/24). § 2247 III 1 BGB verlangt im Regelfall Vor- und Familiennamen; § 2247 III 2 BGB lässt eine andere Unterzeichnung genügen, wenn dadurch Urheberschaft und Ernstlichkeit feststehen – „Euer Vater“ kann also tragen.

Falle

Ein verstümmelter oder unvollständiger Schriftzug reicht nicht (OLG Hamm 17.02.2025 – 10 W 115/24), und ein Zeichen ohne Buchstabenstruktur – Kreuz, Kreis, Strich – ist überhaupt keine Unterschrift (OLG München 19.05.2026 – 33 Wx 202/25).

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