§ 2289 I 1 BGB hebt frühere letztwillige Verfügungen auf, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden; § 2289 I 2 BGB erklärt spätere Verfügungen von Todes wegen für unwirksam, soweit sie beeinträchtigen. § 2289 II BGB lässt beim pflichtteilsberechtigten Bedachten die nach § 2338 BGB zulässigen Anordnungen zu. Entscheidend ist der Begriff der Beeinträchtigung: Eine Besserstellung – Befreiung von einer Vermächtnislast, höhere Zuwendung – ist keine.
Falle
Die Prüfung läuft in zwei Schritten, die auseinandergehalten werden müssen: erstens, ob die Anordnung überhaupt vertragsmäßig getroffen werden konnte (§ 2278 II BGB), und zweitens, ob die spätere Anordnung den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt. § 2289 I 2 BGB greift auch bei einer Anordnung, die selbst nur einseitiger Natur ist.