E-2.40 · § 2278 BGB: vertragsmäßig oder einseitig

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 2278 I BGB erlaubt beiden Teilen, vertragsmäßige Verfügungen zu treffen; § 2278 II BGB zählt sie abschließend auf: Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage und Rechtswahl. Alles andere – Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Pflichtteilsentziehung – ist nicht bindungsfähig und nach § 2299 I BGB eine einseitige Verfügung, die nach § 2299 II 1 BGB i. V. m. §§ 2253, 2258 BGB frei widerruflich bleibt. Aus der bloßen Aufnahme in die Vertragsurkunde folgt keine Vertragsmäßigkeit – sonst wäre § 2299 BGB überflüssig; es ist Auslegungsfrage nach §§ 133, 157 BGB, und maßgeblich ist der übereinstimmende Wille beider Vertragsteile.

💡 Merke
Bei Verfügungen zugunsten Dritter ist zu fragen, ob der andere Vertragsteil ein Interesse an der Bindung hatte – fehlt jede Verbindung zum Bedachten und jedes Gegenseitigkeitsverhältnis, spricht das für Einseitigkeit.

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