E-2.39 · Erbvertrag: Errichtung §§ 2274–2276 BGB

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 2274 BGB: Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen – formelle Höchstpersönlichkeit, keine Stellvertretung, auch nicht mit notarieller Vollmacht. Die Sperre trifft nur den als Erblasser Verfügenden; der andere Vertragsteil, der selbst nicht von Todes wegen verfügt, darf sich vertreten lassen. § 2275 BGB ist absatzlos und verlangt vom Erblasser unbeschränkte Geschäftsfähigkeit – mehr als die bloße Testierfähigkeit des § 2229 BGB. § 2276 I 1 BGB fordert die Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile; § 2276 I 2 BGB erklärt ergänzend § 2231 Nr. 1 und die §§ 2232, 2233 BGB für anwendbar.

Falle

Wer „§ 2275 I BGB“ schreibt, zitiert eine Altfassung – die früheren Absätze zu beschränkt geschäftsfähigen Verlobten und Ehegatten existieren nicht mehr.

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