§ 2271 I 1 BGB verweist für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung zu Lebzeiten beider Ehegatten auf § 2296 BGB: erforderlich sind notarielle Beurkundung (§ 2296 II 2 BGB) und Abgabe gegenüber dem anderen Ehegatten (§ 2296 II 1 BGB), also Zugang nach § 130 I 1 BGB. Der Widerruf ist höchstpersönlich, eine Stellvertretung scheidet nach § 2296 I BGB aus. § 2271 I 2 BGB stellt klar: Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte seine wechselbezügliche Verfügung nicht einseitig aufheben.
Falle
Zugehen muss eine Ausfertigung der notariellen Urkunde – die beglaubigte Abschrift genügt nicht (OLG Celle 05.06.2024 – 6 W 56/24), und die tatsächliche Kenntnisnahme heilt den Mangel nicht.