§ 2270 I BGB definiert: Wechselbezüglich sind Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre – Nichtigkeit oder Widerruf der einen zieht dann die Unwirksamkeit der anderen nach sich. Das ist positiv durch Auslegung festzustellen, und zwar für jede Verfügung gesondert; erst wenn die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis liefert, greift die Auslegungsregel des § 2270 II BGB (OLG Naumburg 25.05.2023 – 2 U 98/22; OLG Brandenburg 04.07.2025 – 3 W 79/24). § 2270 II BGB kennt zwei Fallgruppen: die gegenseitige Bedenkung und die Zuwendung an den Ehegatten verbunden mit einer Verfügung zugunsten einer Person, die dem anderen Ehegatten verwandt ist oder sonst nahesteht.
Falle
§ 2270 III BGB ist abschließend: Wechselbezüglich können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts sein. Testamentsvollstreckerernennung, Teilungsanordnung und Pflichtteilsentziehung fallen heraus – sie sind stets frei widerruflich.
Eheleute setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein, bestimmen ihre Tochter zur Schlusserbin und ernennen zusätzlich ihren langjährigen Steuerberater Merret Ohmsted zum Testamentsvollstrecker. Nach dem Tod des Mannes will die Witwe die Testamentsvollstreckung für ihren eigenen Nachlass streichen, an der Schlusserbeneinsetzung aber nichts ändern. Der Notar in Paderborn hält das für ausgeschlossen.
Es ist zulässig. § 2270 III BGB zählt abschließend auf, worauf Absatz 1 überhaupt anwendbar ist: Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers steht nicht darin und kann deshalb von vornherein nicht wechselbezüglich sein; dasselbe gilt für Teilungsanordnung und Pflichtteilsentziehung. Ihre eigene Ernennung bleibt deshalb frei widerruflich, auch nach dem ersten Erbfall. Die Anordnung des Mannes für seinen Nachlass kann sie ohnehin nicht aufheben — aber nicht, weil sie bindet, sondern weil es eine fremde Verfügung ist. Gebunden ist die Witwe allein an die Schlusserbeneinsetzung, die als wechselbezügliche Verfügung nach § 2271 II 1 BGB unwiderruflich geworden ist. Wer beides in einen Topf wirft, nimmt ihr eine Freiheit, die sie hat.