E-2.33 · Verwahrung, § 2256 BGB und Testamentsregister

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 2256 I 1 BGB: Ein vor einem Notar errichtetes Testament gilt kraft Gesetzes als widerrufen, sobald die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird; die Belehrungspflicht des § 2256 I 2 BGB ist bloße Sollvorschrift. § 2256 II BGB gibt dem Erblasser den jederzeitigen, nur ihm persönlich zustehenden Rückgabeanspruch. § 2256 III BGB ist die Kernfalle: Für das nach § 2248 BGB hinterlegte eigenhändige Testament gilt nur Absatz 2 – die Widerrufsfolge des Absatzes 1 gerade nicht. Für die Verwahrung ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig (§ 23a I 1 Nr. 2, II Nr. 2 GVG i. V. m. § 342 I Nr. 1 FamFG), die örtliche Zuständigkeit regelt § 344 I FamFG; die früheren §§ 2258a, 2258b BGB sind aufgehoben.

💡 Merke
Das Zentrale Testamentsregister führt die Bundesnotarkammer (§ 78c I 1 BNotO); registerfähig ist nach § 78d III BNotO nur, was öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen ist. Im Sterbefall benachrichtigt die Registerbehörde das Nachlassgericht (§ 78e BNotO). Gespeichert werden nur Verwahrangaben, nicht der Urkundeninhalt (§ 78d II 2 BNotO).

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