§ 2256 I 1 BGB: Ein vor einem Notar errichtetes Testament gilt kraft Gesetzes als widerrufen, sobald die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird; die Belehrungspflicht des § 2256 I 2 BGB ist bloße Sollvorschrift. § 2256 II BGB gibt dem Erblasser den jederzeitigen, nur ihm persönlich zustehenden Rückgabeanspruch. § 2256 III BGB ist die Kernfalle: Für das nach § 2248 BGB hinterlegte eigenhändige Testament gilt nur Absatz 2 – die Widerrufsfolge des Absatzes 1 gerade nicht. Für die Verwahrung ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig (§ 23a I 1 Nr. 2, II Nr. 2 GVG i. V. m. § 342 I Nr. 1 FamFG), die örtliche Zuständigkeit regelt § 344 I FamFG; die früheren §§ 2258a, 2258b BGB sind aufgehoben.