§ 2079 S. 1 BGB erfasst drei Konstellationen: Der Erblasser kannte den Pflichtteilsberechtigten nicht, dieser wurde erst nach der Errichtung geboren oder er wurde erst danach pflichtteilsberechtigt – der Klassiker ist die spätere Heirat. „Übergangen“ ist nach herrschender objektiver Lesart nur, wer in keiner Weise berücksichtigt wurde; wer ein Vermächtnis erhalten hat, ist es nicht. § 2079 S. 2 BGB enthält die Kausalitätsvermutung: Die Anfechtung ist nur ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser dieselbe Verfügung auch bei Kenntnis getroffen hätte.
Falle
Die Vermutung entlastet den Anfechtenden vollständig – wer die Verfügung retten will, muss den hypothetischen Willen beweisen. Und das bloße Liegenlassen des Testaments nach der Geburt oder Heirat widerlegt sie nicht.