- § 2078 I BGB erfasst Inhalts- und Erklärungsirrtum,
- § 2078 II Var. 1 BGB den Motivirrtum – und der ist deutlich weiter als § 119 II BGB: Es genügt, dass der Erblasser eine Vorstellung als selbstverständlich zugrunde gelegt hat, sie muss ihm nicht bewusst gewesen sein; erforderlich ist nur Mitursächlichkeit.
- § 2078 II Var. 2 BGB erfasst die widerrechtliche Drohung; Maßstab der Widerrechtlichkeit ist die Zweck-Mittel-Relation.
Falle
Bei der Ausschlagung gilt dieser weite Maßstab gerade nicht – dort bleibt der Irrtum über die Person des Nächstberufenen unbeachtlicher Motivirrtum (BGH 22.03.2023 – IV ZB 12/22). Wer beide Ebenen vermengt, verliert Punkte.