E-2.25 · Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis, § 2150 BGB

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

  • Die Teilungsanordnung (§ 2048 S. 1 BGB) ordnet nur die Verteilung: Sie wirkt schuldrechtlich, greift erst bei der Auseinandersetzung und lässt die Erbquote unberührt – wer wertmäßig mehr erhält, muss ausgleichen.
  • Das Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) verschiebt dagegen Werte über die Erbquote hinaus, fällt nach § 2176 BGB sofort mit dem Erbfall an und ist sofort durchsetzbar.

Abgrenzungskriterium ist die Begünstigungsabsicht; § 2048 BGB ist absatzlos und wird nach Sätzen zitiert.

Beispiel

Nachlass 900.000 €, zwei Erben zu je ½, das Haus (600.000 €) geht an einen Sohn: Bei Teilungsanordnung schuldet er 150.000 € Ausgleich, beim Vorausvermächtnis nichts; daneben erhält er die halben Wertpapiere.

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