- Die Teilungsanordnung (§ 2048 S. 1 BGB) ordnet nur die Verteilung: Sie wirkt schuldrechtlich, greift erst bei der Auseinandersetzung und lässt die Erbquote unberührt – wer wertmäßig mehr erhält, muss ausgleichen.
- Das Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) verschiebt dagegen Werte über die Erbquote hinaus, fällt nach § 2176 BGB sofort mit dem Erbfall an und ist sofort durchsetzbar.
Abgrenzungskriterium ist die Begünstigungsabsicht; § 2048 BGB ist absatzlos und wird nach Sätzen zitiert.
Beispiel
Nachlass 900.000 €, zwei Erben zu je ½, das Haus (600.000 €) geht an einen Sohn: Bei Teilungsanordnung schuldet er 150.000 € Ausgleich, beim Vorausvermächtnis nichts; daneben erhält er die halben Wertpapiere.