- § 2087 I BGB: Wer sein Vermögen oder einen Bruchteil zuwendet, setzt einen Erben ein – auch ohne das Wort „Erbe“.
- § 2087 II BGB: Wer nur einzelne Gegenstände zuwendet, setzt im Zweifel keinen Erben ein – auch wenn er den Bedachten „Erbe“ nennt.
Beide Absätze sind Auslegungsregeln; der individuell ermittelte Wille geht vor (OLG Karlsruhe 09.02.2026 – 14 W 33/24). Der Umschlagpunkt liegt dort, wo die Einzelzuwendungen den Nachlass erschöpfen oder der Erblasser den Gegenstand als sein wesentliches Vermögen ansah.
💡 Merke
Der Rechtsfolgenunterschied trägt die Auslegung: Der Miterbe haftet nach §§ 1967 I, 2058 BGB als Gesamtschuldner, der Quotenvermächtnisnehmer hat nur einen Anspruch aus § 2174 BGB und haftet nicht.