E-2.24 · § 2087 BGB: Erbeinsetzung oder Vermächtnis

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

  • § 2087 I BGB: Wer sein Vermögen oder einen Bruchteil zuwendet, setzt einen Erben ein – auch ohne das Wort „Erbe“.
  • § 2087 II BGB: Wer nur einzelne Gegenstände zuwendet, setzt im Zweifel keinen Erben ein – auch wenn er den Bedachten „Erbe“ nennt.

Beide Absätze sind Auslegungsregeln; der individuell ermittelte Wille geht vor (OLG Karlsruhe 09.02.2026 – 14 W 33/24). Der Umschlagpunkt liegt dort, wo die Einzelzuwendungen den Nachlass erschöpfen oder der Erblasser den Gegenstand als sein wesentliches Vermögen ansah.

💡 Merke
Der Rechtsfolgenunterschied trägt die Auslegung: Der Miterbe haftet nach §§ 1967 I, 2058 BGB als Gesamtschuldner, der Quotenvermächtnisnehmer hat nur einen Anspruch aus § 2174 BGB und haftet nicht.

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