Die §§ 2066–2073 BGB sind Auslegungsregeln, die dem individuell ermittelten Erblasserwillen weichen (OLG Frankfurt 05.03.2024 – 21 W 80/23): § 2066 BGB („die gesetzlichen Erben“), § 2067 BGB („Verwandte“), § 2068 BGB („Kinder“), § 2072 BGB („die Armen“). Praktisch wichtigster ist § 2069 BGB: Fällt ein bedachter Abkömmling des Erblassers nach der Errichtung weg, treten im Zweifel dessen Abkömmlinge an seine Stelle, soweit sie bei gesetzlicher Erbfolge nachrücken würden – auch beim weggefallenen Schlusserben im gemeinschaftlichen Testament (BGH 16.01.2002 – IV ZB 20/01).
Falle. § 2069 BGB ist auf Seitenverwandte – Geschwister, Nichten, Neffen – nicht analog anwendbar; dort hilft nur die individuelle ergänzende Auslegung. Und § 2099 BGB gibt dem Ersatzerben den Vorrang vor der Anwachsung nach § 2094 I BGB.